Pflegegeld

Finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege

Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. Es dient dazu, die häusliche Pflege zu sichern und kann von der pflegebedürftigen Person als Anerkennung an die helfenden Personen weitergegeben werden.

Rechtsgrundlage

Der Anspruch auf Pflegegeld ist in § 37 SGB XI geregelt. Hier ist festgelegt, dass Pflegebedürftige die Wahl haben, anstelle von Pflegesachleistungen (Pflegedienst) ein Pflegegeld zu beziehen, um die Pflege selbst zu organisieren.

Voraussetzungen für den Erhalt

Damit Pflegegeld ausgezahlt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:Dabei bewertet der Gutachter sechs zentrale Lebensbereiche (Module):

 

  1. Pflegegrad: Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor. (Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld).
  2. Häusliche Pflege: Die Versorgung erfolgt im eigenen Haushalt oder in einer Wohngemeinschaft.
  3. Sicherstellung: Die Pflege wird durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn, Freunde) sichergestellt.

Höhe des Pflegegeldes

Pflegegrad Anspruchshöhe Monatlicher Betrag
Pflegegrad 1 Kein Anspruch auf Pflegegeld
Pflegegrad 2 Volles Pflegegeld 347,00 €
Pflegegrad 3 Volles Pflegegeld 599,00 €
Pflegegrad 4 Volles Pflegegeld 800,00 €
Pflegegrad 5 Volles Pflegegeld 990,00 €

Wichtige Regelungen zur Auszahlung

  1. Auszahlungszeitpunkt: Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen.
  2. Kombinationsleistung: Werden Pflegedienste nur teilweise genutzt, kann das Pflegegeld anteilig mit Sachleistungen kombiniert werden (§ 38 SGB XI).
  3. Krankenhaus & Reha: Seit 2026 wird das Pflegegeld bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder einer stationären Reha für bis zu acht Wochen (früher vier Wochen) in voller Höhe weitergezahlt.

Beratungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch einen zertifizierten Pflegedienst oder eine Beratungsstelle verpflichtend.

 

  • Häufigkeit: Ab 2026 gilt für alle Pflegegrade (2 bis 5) einheitlich ein Rhythmus von einmal pro Halbjahr (alle 6 Monate).
  • Folgen bei Versäumnis: Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, das Pflegegeld zunächst zu kürzen und im Wiederholungsfall komplett einzustellen.

Quellenverzeichnis & Gesetzliche Grundlagen (Stand 01.01.2026):

Haftungsausschluss: Dieser Text wurde auf Basis der Rechtslage zum 01.01.2026 erstellt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch die Pflegekasse oder einen Rechtsbeistand. Für die Richtigkeit der Angaben im Einzelfall wird keine Gewähr übernommen.



Pflegegeld


Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die Personen mit einem anerkannten Pflegegrad erhalten, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen übernommen wird. Es dient dazu, die Pflegeperson finanziell zu entlasten und die häusliche Pflege zu unterstützen.



Rechtsgrundlage

Das Pflegegeld ist im § 37 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) gesetzlich geregelt. Dort ist exakt festgelegt, wer Anspruch hat, wie hoch das Pflegegeld ist und unter welchen Voraussetzungen es gezahlt wird.



Voraussetzungen

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad (2 bis 5) vor.
  • Die Pflege findet überwiegend zu Hause statt.
  • Die Pflege wird durch private Pflegepersonen erbracht (z. B. Angehörige, Freunde, Nachbarn).
  • Es werden keine oder nicht alle Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes genutzt.


Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem zuerkannten Pflegegrad:

Pflegegrad Monatliches Pflegegeld
Pflegegrad 1 Kein Anspruch
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €


Wann wird Pflegegeld gezahlt?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. Es kann dann an die private Pflegeperson weitergegeben werden, ist aber rechtlich ein Beitrag zur Organisation der Pflege.



Wichtiger Hinweis: Beratungspflicht

Wer Pflegegeld erhält, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen. Dieser dient der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege.

  • Pflegegrad 2 & 3: alle 6 Monate
  • Pflegegrad 4 & 5: alle 3 Monate

Erfolgt der Beratungseinsatz nicht, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.

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