Entlastungsbetrag (131 €)

Unterstützung im Alltag

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Sachleistung der Pflegeversicherung. Er steht allen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) in gleicher Höhe von monatlich 131 Euro zu. Ziel ist es, die Selbstständigkeit im Alltag zu fördern und pflegende Angehörige durch professionelle oder anerkannte Alltagshelfer zu entlasten.

Rechtsgrundlage

  • § 45b SGB XI: Die zentrale Rechtsgrundlage für den Entlastungsbetrag.

  • § 45a SGB XI: Definiert die Anforderungen an die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Im Gegensatz zum Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht pauschal ausgezahlt. Er funktioniert wie ein Gutachten-Konto bei der Pflegekasse: Man nimmt eine Leistung in Anspruch, reicht die Rechnung ein und bekommt die Kosten bis zu einer Höhe von 131 € pro Monat erstattet (Kostenerstattungsprinzip).

Wer hat Anspruch?

Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5, die zu Hause gepflegt werden. Besonders für Personen mit Pflegegrad 1 ist dies die wichtigste Leistung, da sie weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen erhalten.

Wofür kann der Betrag genutzt werden?

Es können nur Leistungen von anerkannten Anbietern abgerechnet werden. Dazu gehören:

 

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Wäschepflege oder Gartenarbeit.

  • Alltagsbegleitung: Begleitung zum Arzt, Hilfe beim Einkaufen oder gemeinsame Spaziergänge.

  • Betreuungsangebote: Gedächtnistraining, Vorlesen oder Unterstützung bei Hobbys (besonders wichtig bei Demenz).

  • Tages- oder Nachtpflege: Zuschuss zu den Kosten der teilstationären Pflege.

  • Kurzzeitpflege: Deckung der sogenannten „Hotelkosten“ (Unterbringung und Verpflegung) während der Kurzzeitpflege.

Ansparen und Verfall des Betrags

Wird der Betrag in einem Monat nicht oder nur teilweise genutzt, verfällt er nicht sofort:

 

  • Monatlicher Übertrag: Restbeträge werden automatisch in den nächsten Monat übernommen.

  • Jahresübertrag: Nicht genutzte Beträge aus dem Kalenderjahr 2025 können noch bis zum 30. Juni 2026 verbraucht werden. Danach verfallen sie unwiderruflich.

Ziel des Entlastungsbetrags

Er soll eine Brücke schlagen zwischen der rein medizinischen Pflege und der Bewältigung des ganz normalen Alltags. Er ermöglicht es Pflegebedürftigen, länger in der eigenen Wohnung zu bleiben, indem ungeliebte oder beschwerliche Aufgaben im Haushalt professionell übernommen werden.

Quellenverzeichnis & Gesetzliche Grundlagen (Stand 01.01.2026):

Haftungsausschluss: Dieser Text entspricht dem Rechtsstand vom 01.01.2026. Da die Anerkennung von Dienstleistern (z. B. Nachbarschaftshilfe) je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist (Landesrecht), wird für die Richtigkeit im Einzelfall keine Gewähr übernommen. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen Ihre Pflegekasse.

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