Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget ist eine neue Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die seit 2024 stufenweise eingeführt wurde. Es ersetzt teilweise die bisherigen komplizierten Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und fasst beide Leistungen in einem gemeinsamen, flexiblen Budget zusammen. Dadurch wird es für Pflegebedürftige und Angehörige deutlich einfacher, Entlastungsleistungen zu nutzen und diese individuell zu planen.
Was ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget ist ein jährliches Gesamtbudget, das Pflegebedürftigen für Zeiten zur Verfügung steht, in denen die reguläre Pflegeperson verhindert ist – beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder aus persönlichen Gründen. Es kann frei für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert werden. Die bisher strikte Trennung der beiden Leistungsarten entfällt. Dadurch entsteht mehr Flexibilität und eine einfachere Nutzung der Gelder.
Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget?
Anspruch auf das Entlastungsbudget besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 4 und 5 bereits seit 2024. Ab dem Jahr 2025 erhalten auch Personen mit Pflegegrad 2 und 3 Zugriff auf das vollständige Budget. Ziel ist es, pflegende Angehörige besser zu schützen und gleichzeitig eine verlässliche Versorgung sicherzustellen, wenn die Pflegeperson ausfällt.
Wie hoch ist das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget beträgt jährlich 3.539 Euro. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Eine vorherige Mindestpflegezeit von sechs Monaten, wie sie früher für die Verhinderungspflege galt, entfällt vollständig.
Pflegebedürftige können frei entscheiden, ob die Mittel für stundenweise Verhinderungspflege, für eine befristete Ersatzpflege, für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung oder für eine gemischte Nutzung verwendet werden.
Welche Vorteile bietet das Entlastungsbudget?
Das Entlastungsbudget wurde geschaffen, um die Nutzung von Entlastungsleistungen einfacher, flexibler und gerechter zu gestalten. Pflegebedürftige und Angehörige profitieren von mehreren Verbesserungen:
- ein gemeinsames Budget statt komplizierter Einzelregelungen
- mehr Flexibilität bei der Einteilung des Jahresbetrags
- keine Wartezeit wie früher bei der Verhinderungspflege (Pflegezeitvorerfahrung entfällt)
- größere Planungssicherheit für Angehörige und Betreuungspersonen
- höherer finanzieller Gesamtbetrag verglichen mit früheren Einzelansprüchen
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für das Entlastungsbudget findet sich im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die wichtigsten Paragraphen sind:
- § 42a SGB XI – Entlastungsbudget: zentrale Regelung zu Anspruch, Zweck und Höhe.
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege: frühere Regelung, jetzt durch das Budget vereinfacht.
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege: weiterhin gültig, wird jedoch durch das Entlastungsbudget flexibilisiert.
- § 15 SGB XI – Pflegegrade: relevant für den Anspruch.
Ziel des Entlastungsbudgets
Das Entlastungsbudget soll pflegende Angehörige umfassend schützen, Überlastung vermeiden und die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in jeder Situation sicherstellen. Durch die neuen flexiblen Regelungen wird die Organisation von Ersatzpflege und Kurzzeitpflege deutlich einfacher und transparenter. Angehörige können die Pflege besser planen, und pflegebedürftige Menschen haben jederzeit die Option, professionelle Unterstützung zu erhalten.
Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
