Verhinderungspflege


Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen wird, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel durch Krankheit, Urlaub oder aus privaten Gründen. Seit der Reform wurde die Verhinderungspflege deutlich vereinfacht und in das Entlastungsbudget integriert. Dadurch besteht mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und ein einheitlicher jährlicher Leistungsrahmen.



Was bedeutet Verhinderungspflege nach neuer Regelung?

Die Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn die pflegende Person die Pflege zeitweise nicht übernehmen kann. Die pflegebedürftige Person erhält in dieser Zeit Ersatzpflege, entweder durch einen ambulanten Pflegedienst, eine andere geeignete Pflegeperson oder eine dafür zugelassene Einrichtung. Die Abrechnung erfolgt direkt über das einheitliche Entlastungsbudget, ohne dass es getrennte Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt.



Wie hoch ist die Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege wird vollständig aus dem jährlichen Entlastungsbudget von 3.539 Euro bezahlt. Es gibt keine zusätzliche oder separate Obergrenze mehr. Die gesamte Summe kann flexibel nur für Verhinderungspflege genutzt werden, oder in Kombination mit Kurzzeitpflege.



Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Eine Mindestpflegezeit von sechs Monaten, wie sie früher erforderlich war, existiert nicht mehr. Die Verhinderungspflege kann stundenweise oder tageweise genutzt werden und ist jederzeit planbar.



Wie lange kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Die zeitliche Begrenzung richtet sich allein nach dem Budget. Das bedeutet: Die Verhinderungspflege kann beliebig oft und flexibel über das Jahr verteilt genutzt werden, solange das Entlastungsbudget noch nicht ausgeschöpft ist.



Gesetzliche Grundlagen

Die neue Verhinderungspflege ist gesetzlich im SGB XI verankert. Zentrale Paragraphen sind:

  • § 42a SGB XI – Entlastungsbudget: Hauptregelung für Anspruch, Zweck und Budgethöhe.
  • § 39 SGB XI – Verhinderungspflege: aktualisiert, verweist nun auf das gemeinsame Budget.
  • § 15 SGB XI – Pflegegrade: bestimmt, wer anspruchsberechtigt ist.


Ziel der neuen Verhinderungspflege

Die Reform verfolgt das Ziel, pflegende Angehörige zu entlasten und ihnen verlässliche Vertretungslösungen zu ermöglichen. Durch den Wegfall komplizierter Voraussetzungen und die Zusammenlegung zum Entlastungsbudget wurde die Nutzung der Verhinderungspflege deutlich erleichtert. Pflegebedürftige erhalten mehr Sicherheit, und Angehörige mehr Planungsfreiheit.

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