Kurzzeitpflege


Kurzzeitpflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, für einen befristeten Zeitraum stationär betreut zu werden, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht gewährleistet ist. Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine neue, vereinfachte Regelung: Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden gemeinsam mit der Verhinderungspflege in ein flexibles Budget überführt. Damit kann das Budget je nach Bedarf flexibel eingesetzt werden, für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder eine Kombination beider Leistungen.



Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung. Sie kommt zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege, z. B. nach einem Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt, nicht direkt fortgesetzt werden kann oder wenn eine Pflegesituation kurzfristig nicht sicherzustellen ist.



Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist und eine vorübergehende stationäre Betreuung erforderlich wird.



Wie funktioniert die Finanzierung seit 2025?

Seit dem 1. Juli 2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege durch ein gemeinsames Budget geregelt: das sogenannte Entlastungsbudget. Dieses Budget beträgt jährlich bis zu 3.539 Euro und kann flexibel für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder eine Kombination verwendet werden. Die bisherigen separaten Budgets und komplizierten Umschichtungsregeln entfallen damit.



Wie lange kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?

Die Dauer der Kurzzeitpflege richtet sich nach dem verfügbaren Budget im Entlastungsbudget, das heißt, sie kann so lange beansprucht werden, wie Mittel vorhanden sind und die stationäre Pflege notwendig ist. Die vorherige feste Wochenbegrenzung entfällt im Rahmen des neuen Budgets.



Was ändert sich durch die Reform?

Die Reform ersetzt die früheren getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege durch ein einheitliches Entlastungsbudget. Somit entfällt eine Mindestvorpflegezeit, und die Leistungen können flexibler und bedarfsgerechter genutzt werden. Die getrennten Höchstbeträge und komplizierten Regeln entfallen, stattdessen gibt es nur noch einen Jahresbetrag, der nach Bedarf verteilt werden kann.



Weitere Informationen und die rechtlichen Grundlagen finden Sie im § 42 SGB XI (Leistung für Kurzzeitpflege) sowie dem neuen § 42a SGB XI, der das gemeinsame Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege regelt.

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