Tages- und Nachtpflege
Tages- und Nachtpflege sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, die pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut und versorgt zu werden. Diese Angebote dienen der Entlastung pflegender Angehöriger und der Sicherstellung einer fachgerechten Pflege, auch wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht ausreichend ist.
Was ist Tages- und Nachtpflege?
Tagespflege bedeutet, dass Pflegebedürftige tagsüber in einer zugelassenen Einrichtung betreut werden, während Nachtpflege die Betreuung während der Nacht umfasst. Beide Leistungen kombinieren Pflege, medizinische Betreuung und soziale Aktivitäten. Ziel ist es, Pflegebedürftige zu unterstützen, ihre Selbstständigkeit zu fördern und gleichzeitig Angehörige zu entlasten.
Wer hat Anspruch auf Tages- und Nachtpflege?
Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die teilweise oder vollständig zu Hause gepflegt werden. Die Nutzung kann stundenweise, tageweise oder regelmäßig erfolgen. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf diese Leistungen, kann jedoch auf den Entlastungsbetrag zurückgreifen.
Wie werden Tages- und Nachtpflegeleistungen abgerechnet?
Die Kosten für Tages- und Nachtpflege werden in der Regel direkt von der Pflegekasse mit der Einrichtung abgerechnet. Seit der Reform 2025 werden diese Leistungen gemeinsam mit der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über das Entlastungsbudget flexibel genutzt, wodurch die Abrechnung einfacher und die Mittel flexibler einsetzbar sind.
Welche Leistungen werden erbracht?
Tages- und Nachtpflege umfassen unter anderem:
- Grundpflege, z. B. Hilfe bei Körperpflege, An- und Auskleiden
- Medizinische Versorgung und Kontrolle der Vitalzeichen
- Mobilitätstraining und Bewegung
- Soziale Betreuung, Beschäftigungsangebote und Förderung der Selbstständigkeit
- Verpflegung und Unterstützung bei Mahlzeiten
Gesetzliche Grundlage
Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege sind im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geregelt. Wichtige Paragraphen sind:
- § 41 SGB XI – Tages- und Nachtpflege: regelt Anspruch, Umfang und Abrechnung.
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege: relevant für die Kombination mit Tages- und Nachtpflege im Entlastungsbudget.
- § 15 SGB XI – Pflegegrade: definiert, wer anspruchsberechtigt ist.
Ziel der Tages- und Nachtpflege
Ziel der Tages- und Nachtpflege ist es, die Pflegebedürftigen fachgerecht zu versorgen, soziale Kontakte zu fördern, die Selbstständigkeit zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten. Durch die flexible Nutzung von Tages- und Nachtpflege in Kombination mit dem Entlastungsbudget können Pflegebedürftige optimal betreut werden, auch wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht.
Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
