Beratungseinsatz/Pflichtberatungseinsatz (§ 37.3 SGB XI)
Unterstützung und Qualität
Der Beratungseinsatz (oft auch Pflichtberatung genannt) ist ein regelmäßiger Hausbesuch durch eine Pflegefachkraft. Er ist gesetzlich vorgeschrieben für alle Personen, die Pflegegeld beziehen und die Pflege selbst organisieren. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, Überlastungen der Angehörigen frühzeitig zu erkennen und praktische Tipps für den Pflegealltag zu geben.
Rechtsgrundlage
§ 37 Abs. 3 SGB XI: Regelt die Pflichtberatung bei Pflegegeldbezug.
§ 7a SGB XI: Regelt die darüber hinausgehende, umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement).
Was ist neu ab 2026?
Mit dem Gesetz zur Entbürokratisierung (BEEP-Gesetz) wurden die Intervalle zum 01.01.2026 vereinheitlicht. Das ständige Zählen von Quartalen entfällt.
Wer ist verpflichtet und wie oft?
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, ist der Beratungseinsatz in folgenden Abständen nachzuweisen:
Pflegegrad 2 bis 5: Verpflichtend einmal pro Halbjahr (alle 6 Monate).
Pflegegrad 1: Keine Verpflichtung, jedoch besteht der Anspruch auf eine freiwillige Beratung einmal pro Halbjahr.
Pflegesachleistung: Wer einen Pflegedienst nutzt (und kein Pflegegeld bezieht), ist von der Pflicht befreit, da die Fachkräfte ohnehin regelmäßig vor Ort sind.
Was passiert bei einem Beratungseinsatz?
Die Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause. Es handelt sich nicht um eine Kontrolle im Sinne einer Prüfung, sondern um eine beratende Unterstützung. Schwerpunkte sind:
Hilfsmittelberatung: Wird ein Pflegebett, ein Rollator oder ein Badewannenlift benötigt?
Pflegetechniken: Tipps zum rückenschonenden Heben oder zur Lagerung.
Entlastung: Informationen zu Verhinderungspflege, Tagespflege oder dem Entlastungsbudget.
Wohnumfeld: Beratung zu Barrierefreiheit (z. B. Badumbau).
Zustandsprüfung: Feststellung, ob der aktuelle Pflegegrad noch passend ist oder ein Höherstufungsantrag sinnvoll wäre.
Folgen bei Nichtbeachtung
Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung der Termine zu prüfen.
Wird der Nachweis nicht rechtzeitig eingereicht, muss die Kasse das Pflegegeld zunächst um 50 % kürzen.
Bei dauerhafter Verweigerung wird die Zahlung des Pflegegeldes komplett eingestellt.
Wer führt die Beratung durch?
Sie können frei wählen zwischen:
Zugelassenen ambulanten Pflegediensten.
Anerkannten Beratungsstellen oder freiberuflichen Pflegeberatern.
Pflegestützpunkten (sofern diese Hausbesuche anbieten).
Neu ab 2026: In bestimmten Fällen kann die Beratung nach dem ersten Hausbesuch auch per Videogespräch erfolgen, sofern die Pflegefachkraft dies für vertretbar hält.
- § 37 Abs. 3 SGB XI (Pflegeberatung bei Pflegegeldbezug)
- Bundesministerium für Gesundheit (Informationen zum Beratungseinsatz)
- BEEP-Gesetz 2026 (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege)
Haftungsausschluss: Dieser Text entspricht dem Rechtsstand vom 01.01.2026. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für den Pflichtberatungseinsatz direkt von der Pflegekasse übernommen werden. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.
