Beratungseinsatz/Pflichtberatungseinsatz § 37 Abs. 3 SGB XI


Der Beratungseinsatz, auch Pflichtberatungseinsatz genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen, pflegende Angehörige zu unterstützen und Pflegebedürftigen wertvolle Hinweise zur Pflege zu geben. Die rechtliche Grundlage bildet § 37 Abs. 3 SGB XI.



Was ist ein Beratungseinsatz?

Ein Beratungseinsatz ist ein Besuch einer geschulten Pflegefachkraft, der sicherstellt, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen gut informiert sind und die Pflege fachgerecht durchgeführt wird. Dabei werden Fragen zur Pflege, zu Hilfsmitteln, zur Entlastung und zu Unterstützungsangeboten beantwortet.



Wer muss den Beratungseinsatz durchführen?

Der Beratungseinsatz wird von einer qualifizierten Pflegefachkraft durchgeführt, die von der Pflegekasse anerkannt ist. Dies kann entweder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder ein externer Pflegeberater sein. Der Einsatz ist verpflichtend, wenn Pflegegeld bezogen wird.



Wer ist verpflichtet, den Beratungseinsatz wahrzunehmen?

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegeld (Pflegegrad 2 bis 5) müssen mindestens einmal pro Jahr den Beratungseinsatz wahrnehmen. Bei Pflegegrad 1 entfällt die Pflicht, hier kann eine freiwillige Pflegeberatung in Anspruch genommen werden.



Was wird im Beratungseinsatz gemacht?

Typische Inhalte des Beratungseinsatzes sind:

  • Überprüfung der Pflegequalität und Sicherheit der häuslichen Pflege
  • Beratung zu Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
  • Unterstützung der pflegenden Angehörigen
  • Aufzeigen von Entlastungsmöglichkeiten wie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
  • Antworten auf Fragen zu Pflegedokumentation und Pflegegeldabrechnung


Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht zur Durchführung des Beratungseinsatzes ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geregelt:

  • § 37 Abs. 3 SGB XI – Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: beschreibt die Pflicht, den Beratungseinsatz einmal jährlich durchzuführen.
  • § 7a SGB XI – Pflegeberatung: regelt die freiwillige, umfassendere Beratung für alle Pflegebedürftigen.


Ziel des Beratungseinsatzes

Ziel des Beratungseinsatzes ist es, die Pflegequalität sicherzustellen, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Pflegebedürftigen über ihre Rechte, Leistungen und Möglichkeiten der Entlastung zu informieren. So soll die häusliche Pflege nachhaltig und fachgerecht durchgeführt werden.



Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

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