Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung ist eine flexible Form der Unterstützungsleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie ermöglicht es, Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig zu nutzen. Dies ist besonders hilfreich, wenn ein Teil der Pflege durch Angehörige erfolgt und ein anderer Teil durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird. Die Kombinationsleistung schafft damit eine individuelle, bedarfsgerechte und anpassbare Pflegeversorgung im häuslichen Umfeld.
Was ist die Kombinationsleistung?
Bei der Kombinationsleistung werden die Pflegesachleistungen anteilig genutzt, während der nicht verbrauchte Anteil des Sachleistungsbudgets als gekürztes Pflegegeld ausgezahlt wird. Das bedeutet: Je mehr Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen wird, desto geringer fällt das Pflegegeld aus – und umgekehrt. Die prozentuale Aufteilung richtet sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Verbrauch der Pflegesachleistungen.
Wie funktioniert die prozentuale Aufteilung?
Die Pflegekasse berechnet monatlich, welcher Anteil des Pflegesachleistungsbudgets genutzt wurde. Dieser Prozentsatz wird auf das Pflegegeld übertragen und mindert es entsprechend. Wird zum Beispiel 40 % der Sachleistung durch einen Pflegedienst verbraucht, erhält die pflegebedürftige Person 60 % ihres regulären Pflegegeldes. Die Abrechnung der Sachleistungen erfolgt direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse.
Wer hat Anspruch auf die Kombinationsleistung?
Anspruch auf die Kombinationsleistung haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen und damit auch nicht auf eine Kombinationsleistung. Die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen können die Kombination jederzeit beantragen und monatlich anpassen.
Gesetzliche Grundlage
Die Kombinationsleistung basiert ebenfalls auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Die wichtigsten Paragraphen sind:
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistungen: definiert Umfang und Anspruch der Sachleistungen.
- § 37 SGB XI – Pflegegeld: regelt die Auszahlung und die Verbindung von Sachleistung und Pflegegeld.
- § 15 SGB XI – Pflegegrade: legt fest, wer Anspruch auf Pflegeleistungen hat.
Ziel der Kombinationsleistung
Ziel der Kombinationsleistung ist es, eine flexible und individuelle Pflegegestaltung zu ermöglichen. Viele Familien möchten einen Teil der Pflege selbst übernehmen, gleichzeitig aber auf professionelle Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen. Die Kombinationsleistung verbindet beide Formen der Versorgung und sorgt dafür, dass die Pflegebedürftigen optimal betreut werden, ohne auf finanzielle Unterstützung verzichten zu müssen.
Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
