Kurzzeitpflege
Stationäre Hilfe auf Zeit
Die Kurzzeitpflege bietet Pflegebedürftigen eine zeitlich befristete, vollstationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Sie ist die ideale Lösung, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, zum Beispiel nach einer Krankenhausbehandlung (Krisenintervention) oder wenn die Pflegeperson selbst eine Auszeit benötigt.
Rechtsgrundlage
§ 42 SGB XI: Regelt die Leistung der Kurzzeitpflege.
§ 42a SGB XI: Regelt das übergeordnete Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag).
Was umfasst die Kurzzeitpflege?
In einer Kurzzeitpflege-Einrichtung erhält der Pflegebedürftige eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten für:
Grundpflege und medizinische Behandlungspflege.
Soziale Betreuung in der Einrichtung.
Anspruch und Finanzierung
Anspruch besteht für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5. Seit der Reform wird die Kurzzeitpflege über das Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag) finanziert:
Jährliches Budget: Insgesamt stehen 3.539,00 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen zur Verfügung.
Flexibilität: Du kannst den gesamten Betrag rein für Kurzzeitpflege nutzen oder ihn flexibel mit der Verhinderungspflege zu Hause kombinieren.
Dauer: Die Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt.
Wer trägt welche Kosten?
| Kostenart | Wer zahlt? |
|---|---|
| Pflegekosten | Pflegekasse (aus dem Entlastungsbudget von 3.539 €) |
| Unterkunft & Verpflegung | Privat (Erstattung über Entlastungsbetrag 131 € möglich) |
| Investitionskosten | Privat (Erstattung über Entlastungsbetrag 131 € möglich) |
Vorteile des neuen Systems seit 2025/2026
Kein „Papierkrieg“ mehr: Das Budget muss nicht mehr mühsam von der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege umgeschichtet werden. Alles kommt automatisch aus einem Topf.
Sofort-Anspruch: Es gibt keine Wartefrist. Die Kurzzeitpflege kann direkt nach der Einstufung (z.B. nach einem Sturz) genutzt werden.
Krankenhaus-Nachsorge: Besonders wichtig nach Klinikaufenthalten, wenn die Wohnung noch nicht barrierefrei ist oder der Pflegedienst noch nicht starten kann.
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege)
- § 42a SGB XI (Entlastungsbudget / Gemeinsamer Jahresbetrag)
- Bundesministerium für Gesundheit (Leitfaden zur Kurzzeitpflege)
Haftungsausschluss: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand vom 01.01.2026. Da die Kosten für Unterkunft und Verpflegung je nach Einrichtung stark variieren, sollte vorab immer ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung durch die Pflegekasse.
