Pflegeberatung § 7a SGB XI


Die Pflegeberatung ist eine freiwillige, umfassende Beratung für alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen. Sie dient der Information, Unterstützung und Planung der Pflege und ermöglicht, dass Pflegebedürftige und Angehörige ihre Rechte, Leistungen und Möglichkeiten der Entlastung kennen und nutzen können. Die gesetzliche Grundlage bildet § 7a SGB XI.



Was ist Pflegeberatung?

Pflegeberatung umfasst umfassende Informationen über Pflegeleistungen, Hilfsmittel, Wohnumfeldanpassungen und Entlastungsangebote. Sie kann sowohl in der häuslichen Umgebung als auch telefonisch oder online erfolgen. Anders als der jährliche Beratungseinsatz (§ 37 SGB XI) ist die Pflegeberatung freiwillig und bietet die Möglichkeit, individuelle Pflegekonzepte zu entwickeln.



Wer kann Pflegeberatung in Anspruch nehmen?

Anspruch auf Pflegeberatung haben alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen, unabhängig vom Pflegegrad. Auch Menschen, die noch keinen Pflegegrad haben, können sich beraten lassen, um rechtzeitig Informationen über mögliche Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu erhalten.



Welche Inhalte umfasst die Pflegeberatung?

Typische Inhalte der Pflegeberatung sind:

  • Information über Pflegegrade, Leistungen und Ansprüche nach SGB XI
  • Unterstützung bei der Auswahl von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen
  • Beratung zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
  • Unterstützung bei der Organisation von Pflege, Betreuung und Entlastung
  • Hinweise zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen
  • Tipps für pflegende Angehörige zur Entlastung und Selbstpflege


Wer führt die Pflegeberatung durch?

Pflegeberatung wird von geschulten Pflegefachkräften, Pflegeberatern oder anerkannten Beratungsstellen angeboten. Sie kann durch die Pflegekasse selbst, durch Pflegedienste oder andere zugelassene Einrichtungen erfolgen. Die Beratung ist individuell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen abgestimmt.



Gesetzliche Grundlage

Die Pflegeberatung ist im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geregelt:

  • § 7a SGB XI – Pflegeberatung: regelt Anspruch, Inhalte und Durchführung der Pflegeberatung.
  • § 37 SGB XI – Beratungseinsatz: ergänzt die Pflegeberatung durch den verpflichtenden jährlichen Einsatz bei Pflegegeldbezug.
  • § 15 SGB XI – Pflegegrade: definiert die Anspruchsberechtigten.


Ziel der Pflegeberatung

Ziel der Pflegeberatung ist es, Pflegebedürftigen und Angehörigen eine umfassende Orientierung und Unterstützung zu geben, die Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht, pflegende Angehörige entlastet und die Nutzung aller relevanten Pflegeleistungen sicherstellt.



Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

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