Pflegehilfsmittel (BOX)

Unterstützung im Alltag

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die dazu beitragen, die häusliche Pflege zu erleichtern, Beschwerden der Pflegebedürftigen zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Sie sind ein wesentlicher Baustein, um die Sicherheit und Hygiene im häuslichen Umfeld zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist in § 40 SGB XI verankert. Die Pflegeversicherung ist hierbei vorrangig leistungspflichtig, sofern das Hilfsmittel primär der Pflege dient (und nicht der medizinischen Behandlung nach SGB V).

Welche Arten von Pflegehilfsmitteln gibt es?

 

1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54)

Dies sind Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden.

 

  • Leistung: Seit der jüngsten Anpassung übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 42,00 € monatlich.

  • Beispiele: Einmalhandschuhe, Flächendesinfektion, Händedesinfektion, Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Schutzschürzen und Mundschutz.

2. Technische Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 50-53)

Dabei handelt es sich um langlebige Güter, die oft leihweise zur Verfügung gestellt werden.

 

  • Beispiele: Pflegebetten, Aufrichthilfen (Bettgalgen), Pflegerollstühle, Notrufsysteme (Hausnotruf) oder Lagerungshilfen.

  • Kosten: Bei technischen Hilfsmitteln fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % an, jedoch maximal 25,00 € pro Hilfsmittel. Größere Geräte werden oft von der Kasse leihweise gestellt, sodass die Zuzahlung entfällt.

Beantragung und Vereinfachung 2026

Früher war für viele Hilfsmittel ein langwieriger Prozess mit ärztlicher Verordnung notwendig. Ab 2026 greifen folgende Erleichterungen:

 

  • Pflegefachkraft-Empfehlung: Wenn eine zertifizierte Pflegekraft im Rahmen eines Beratungseinsatzes (§ 37.3) oder der Pflegeberatung (§ 7a) ein Hilfsmittel schriftlich empfiehlt, gilt dies oft als direkter Nachweis der Notwendigkeit. Die Kassen genehmigen diese Anträge nun deutlich schneller (BEEP-Gesetz).

  • Abrechnungsservice: Viele Sanitätshäuser und Online-Anbieter bieten „Pflegeboxen“ an. Sie übernehmen die monatliche Beantragung und direkte Abrechnung der 42-Euro-Pauschale mit der Kasse.

Hausnotruf als Sonderform

Der Hausnotruf gehört ebenfalls zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekasse übernimmt hierfür in der Regel die einmalige Anschlussgebühr sowie eine monatliche Pauschale für den Betrieb, sofern ein Pflegegrad vorliegt.

Quellenverzeichnis & Gesetzliche Grundlagen (Stand 01.01.2026):
  • § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung)
  • GKV-Hilfsmittelverzeichnis (Offizielle Liste der erstattungsfähigen Produkte)
  • BEEP-Gesetz 2026 (Stärkung der Entscheidungskompetenz von Pflegefachkräften bei Hilfsmitteln)

Haftungsausschluss: Dieser Text entspricht dem Rechtsstand vom 01.01.2026. Bitte beachten Sie, dass die monatliche Pauschale von 42 € nur für Privatpersonen in der häuslichen Pflege gilt. In stationären Einrichtungen werden diese Mittel vom Heim gestellt. Für die Richtigkeit im Einzelfall wird keine Gewähr übernommen.

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