Pflegesachleistungen


Pflegesachleistungen sind professionelle Unterstützungsleistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Sie gehören zu den zentralen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und helfen dabei, pflegebedürftige Menschen in ihrem häuslichen Umfeld zu versorgen. Im Gegensatz zum Pflegegeld, das für private Pflegepersonen gedacht ist, richten sich Pflegesachleistungen ausschließlich an professionelle Anbieter, die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.



Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen umfassen die grundpflegerische Versorgung und hauswirtschaftliche Unterstützung, die durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht wird. Dazu gehören unter anderem Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hilfe bei der Medikamentengabe sowie Unterstützung im Haushalt. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag, der sich am jeweiligen Pflegegrad orientiert.



Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?

Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5, die in ihrer eigenen Wohnung oder im häuslichen Umfeld leben. Pflegegrad 1 erhält keine Pflegesachleistungen, sondern ausschließlich den Entlastungsbetrag. Die Leistungen werden nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet.



Kombination mit anderen Pflegeleistungen

Pflegesachleistungen können mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Diese sogenannte Kombinationsleistung wird genutzt, wenn ein Teil der Pflege durch Angehörige und ein anderer Teil durch einen Pflegedienst erbracht wird. Der Anteil der verbrauchten Pflegesachleistung wird dabei prozentual berechnet und mindert entsprechend das Pflegegeld. Dadurch entsteht eine flexible und bedarfsgerechte Versorgung.



Gesetzliche Grundlage

Die Pflegesachleistungen sind im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geregelt. Die wichtigsten Paragraphen sind:

  • § 36 SGB XI – Pflegesachleistungen: beschreibt Art, Umfang und Anspruch auf Pflegesachleistungen.
  • § 15 SGB XI – Pflegegrade: legt fest, wer als pflegebedürftig gilt und welchem Pflegegrad eine Person zugeordnet wird.
  • § 37 SGB XI – Pflegegeld: relevant für die Kombination beider Leistungen (Kombinationsleistung).
  • § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson: wichtig für ergänzende Leistungen wie Verhinderungspflege.


Ziel der Pflegesachleistungen

Ziel der Pflegesachleistungen ist es, pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich im eigenen Zuhause zu unterstützen und eine hochwertige, professionelle Pflege sicherzustellen. Sie entlasten Angehörige und sorgen zugleich für eine fachgerechte Durchführung aller notwendigen Pflegehandlungen. Durch die Kombination aus professioneller Pflege und familiärer Unterstützung kann eine individuelle und flexible Versorgung geschaffen werden.

Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Gesetzestexten des SGB XI sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

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