Pflegesachleistungen
Professionelle Hilfe für Zuhause
Pflegesachleistungen sind professionelle Unterstützungsleistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Sie sind darauf ausgerichtet, pflegebedürftige Menschen in ihrem häuslichen Umfeld zu versorgen, ihre Selbstständigkeit zu fördern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Rechtsgrundlage
§ 36 SGB XI: Regelt den Anspruch und die Höchstbeträge der Sachleistungen.
§ 38 SGB XI: Regelt die Kombination von Geld- und Sachleistungen.
§ 45b SGB XI: Ergänzender Entlastungsbetrag (auch für Pflegegrad 1).
Was umfassen Pflegesachleistungen?
Ein zugelassener Pflegedienst erbringt Leistungen in drei Kernbereichen:
Grundpflege: Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Pflegerische Betreuung: Unterstützung bei der Alltagsgestaltung und sozialen Kontakten.
Hauswirtschaftliche Hilfe: Unterstützung beim Reinigen der Wohnung, Einkaufen oder Kochen.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Die pflegebedürftige Person erhält kein Geld ausgezahlt, sondern eine fachgerechte Dienstleistung.
Anspruch und Höhe der Leistungen
Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten monatlich bis zu folgenden Höchstbeträgen:
| Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag für Sachleistungen |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch (nur Entlastungsbetrag 131 € nutzbar) |
| Pflegegrad 2 | 796,00 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497,00 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859,00 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299,00 € |
Kombination mit Pflegegeld (Kombinationsleistung)
Häufig reicht der Pflegedienst für einige Aufgaben (z. B. morgendliches Duschen) aus, während den Rest des Tages die Familie hilft. In diesem Fall wird die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) genutzt:
Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen mit der Kasse ab.
Wird das Budget nicht voll ausgeschöpft, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt.
Beispiel: Verbraucht der Pflegedienst 60 % des Sachleistungs-Budgets, erhält der Pflegebedürftige noch 40 % des ihm zustehenden Pflegegeldes überwiesen.
Neuerungen ab 2026 durch das BEEP-Gesetz
Ab dem 1. Januar 2026 profitieren Pflegebedürftige und Dienste von weniger Bürokratie:
Direkt-Verordnungen: Qualifizierte Pflegekräfte dürfen bestimmte Hilfsmittel und Leistungen (z. B. Wundversorgung) nun direkt verordnen, ohne dass jedes Mal ein Arztbesuch nötig ist.
Digitale Unterstützung: Pflegedienste können 30 € zusätzlich erhalten, um Klienten bei der Einrichtung und Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (Apps) zu unterstützen.
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung / Häusliche Pflegehilfe)
- § 38 SGB XI (Kombination von Geld- und Sachleistungen)
- Bundesministerium für Gesundheit (Leistungsübersicht)
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz 2026)
