Vollstationäre Pflege
Rund-um-die-Uhr-Versorgung
Vollstationäre Pflege bedeutet die dauerhafte Unterbringung und Betreuung in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (Pflegeheim). Dieser Schritt wird meist dann gewählt, wenn die häusliche Pflege, auch unter Einbeziehung von Pflegediensten und Tagespflege, nicht mehr sichergestellt werden kann oder die Belastung für Angehörige zu groß wird.
Rechtsgrundlage
§ 43 SGB XI: Die zentrale Regelung für die vollstationäre Pflege.
§ 43b SGB XI: Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen.
§ 45 SGB XI: Regelungen zum Leistungszuschlag (Entlastung bei steigender Wohndauer).
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.
Pflegegrad 1: Erhält keinen pauschalen Zuschuss zu den Heimkosten, kann jedoch den Entlastungsbetrag (131 €) einsetzen.
Voraussetzung: Die Pflegekasse muss die Notwendigkeit der stationären Pflege feststellen (Bescheinigung der Heimbedürftigkeit).
Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegeversicherung übernimmt einen monatlichen Pauschalbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung:
| Pflegegrad | Monatlicher Pauschalbetrag der Kasse |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Hat keinen Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 770,00 € |
| Pflegegrad 3 | 1.262,00 € |
| Pflegegrad 4 | 1.775,00 € |
| Pflegegrad 5 | 2.005,00 € |
Der Eigenanteil und die Entlastungszuschläge
Zusätzlich zu den Pflegekosten fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten an. Diese müssen privat getragen werden. Um die Heimbewohner finanziell zu entlasten, zahlt die Pflegekasse seit 2025/2026 folgende Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil (EEE):
Im 1. Jahr: 15 % Erstattung des Eigenanteils.
Im 2. Jahr: 30 % Erstattung des Eigenanteils.
Im 3. Jahr: 50 % Erstattung des Eigenanteils.
Ab dem 4. Jahr: 75 % Erstattung des Eigenanteils.
Was umfasst die Versorgung im Heim?
Grundpflege: Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität zu jeder Tages- und Nachtzeit.
Medizinische Behandlungspflege: Professionelle Wundversorgung, Medikamentengabe etc.
Hauswirtschaft: Reinigung des Zimmers, Wäscheservice und volle Verpflegung.
Soziale Betreuung: Freizeitangebote, Veranstaltungen und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung.
- § 43 SGB XI (Vollstationäre Pflege)
- § 43b SGB XI (Zusätzliche Betreuung in Einrichtungen)
- Bundesministerium für Gesundheit (Kostenstruktur im Pflegeheim)
Haftungsausschluss: Dieser Text entspricht dem Rechtsstand vom 01.01.2026. Da die tatsächlichen Kosten eines Pflegeheims (Eigenanteil) regional stark variieren, sollte vor Vertragsschluss immer ein individueller Kostenvergleich durchgeführt werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.
