Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Barrierefrei leben
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind finanzielle Zuschüsse der Pflegekasse für bauliche Veränderungen in der Wohnung oder im Haus. Ziel ist es, die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen, sie erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen.
Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 4 SGB XI: Regelt die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.
DIN 18040-2: Diese Norm definiert die Standards für barrierefreies Bauen, an denen sich viele Pflegekassen bei der Genehmigung orientieren.
Was wird gefördert?
Gefördert werden fest im Gebäude installierte Maßnahmen, die die Barrierefreiheit erhöhen. Typische Beispiele sind:
Badezimmer: Umbau einer Badewanne zur bodengleichen Dusche, Einbau eines höhenverstellbaren WCs oder Waschbeckens.
Zugang: Einbau eines Treppenlifts, Rampen für Rollstühle oder die Verbreiterung von Türen.
Sicherheit: Fest installierte Haltegriffe, rutschfeste Bodenbeläge oder das Entfernen von Türschwellen.
Bedienung: Verlegung von Lichtschaltern oder Steckdosen in greifbare Höhe.
Anspruch und Höhe der Zuschüsse
Anspruch auf diesen Zuschuss haben alle Versicherten bereits ab Pflegegrad 1, sofern die Maßnahme die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit fördert.
Einmalzuschuss: Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 € pro Maßnahme.
Wohngemeinschaften: Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, können die Zuschüsse addiert werden – bis zu einem Maximalbetrag von 16.000 € pro Wohneinheit.
Erneuter Anspruch: Ändert sich der Pflegebedarf gravierend (z. B. durch eine deutliche Verschlechterung des Zustands), kann für eine neue, notwendige Maßnahme erneut ein Zuschuss beantragt werden.
Wichtige Regeln für den Antrag
Vorab-Genehmigung: Der Antrag muss unbedingt gestellt und genehmigt werden, bevor die Handwerker mit der Arbeit beginnen. Nachträgliche Kostenerstattungen werden oft abgelehnt.
Kostenvoranschlag: Dem Antrag sollte ein detaillierter Kostenvoranschlag der Fachfirma beigefügt werden.
Mietwohnungen: Bei baulichen Veränderungen in einer Mietwohnung ist zwingend die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter darf barrierefreie Umbauten in der Regel nicht verweigern, kann aber eine Rückbauverpflichtung verlangen.
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
- Bundesministerium für Gesundheit (Leitfaden Barrierefreies Umbauen)
- PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) – Regelungen zur Leistungsdynamisierung
Haftungsausschluss: Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand vom 01.01.2026. Bitte beachten Sie, dass die Pflegekasse oft den MDK oder eine Pflegefachkraft zur Prüfung der Notwendigkeit vor Ort beauftragt. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Aufklärung und ersetzt keine individuelle Beratung oder Genehmigung durch die Kasse.
